Jörg Tauss, MdB


24. März 2000 - 268 - Kopie einer Fraktionspressemitteilung

Stellv. Fraktionsvorsitzender
AG Kultur und Medien

Reform des Stiftungsrechts.

Rot - Grün verwirklicht eine weitere Festlegung der Koalitionsvereinbarung.

Zur heutigen 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfes zur Förderung des Stiftungswesens erklären der stellvertretende Fraktionsvorsitzende, Ludwig Stiegler, die kultur- und medienpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, Monika Griefahn, die kulturpolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Antje Vollmer, und der Beauftragte der SPD-Bundestagsfraktion für Neue Medien Jörg Tauss:

Rot - Grün ist auf die Verwirklichung eines weiteren wichtigen Reformschritts stolz, den sie bereits mit der Koalitionsvereinbarung angekündigt hatte. Damit ist ein fünfjähriger Prozess erfolgreich abgeschlossen.
16 Jahren lang hat die alte Koalition keine Reform zustande gebracht. Trotz mehrfacher Ankündigungen wurden potentielle Stifterinnen und Stifter und die Stifterverbände vertröstet. Selbst kleine Reformschritte sind ausgeblieben.

Mit dem heute in 2. und 3. Lesung verabschiedeten Gesetzentwurf wird durch die steuerliche Förderung von Stiftungen mehr privates Kapital für gemeinnützige Zwecke in Wissenschaft, Kultur, Ökologie und Sozialwesen mobilisiert.

Der Entwurf sieht eine Verbesserung der Rücklagenbildung für Stiftungen vor. Betriebsvermögen, geschenkte oder ererbte Vermögensgegenstände können künftig steuerunschädlich Stiftungen zugute kommen. Über bisherige Abzugsfähigkeit hinaus können jährlich bis zu 40.000 Mark für die Einrichtung einer Stiftung aufgewandt werden. Die Steuervorteile können rückwirkend zum 1. Januar 2000 geltend gemacht werden.
Damit wird in Deutschland ein stiftungsfreundliches Klima geschaffen und Signale für mehr bürgerschaftliches Engagement und Mäzenatentum gesetzt.
Jetzt sind die Bürger gefragt. Sie können das Gesetz für einen Stiftungsfrühling in Deutschland nutzen.
In einem zweiten Schritt werden sich die Koalitionsfraktionen nun über Änderungen des Stiftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch verständigen.


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